Egal, ob Einzelhandel oder Gastronomie, jeder Betrieb dieser Branche ist dazu verpflichtet, einen Kassenbon auszuwerfen. Dabei ist es nicht wichtig, ob der Kunde diesen haben möchte oder nicht. Der Auswurf des Kassenbon mittels Kassenrollen ist einfach aufgrund der Gesetzgebung unumgänglich. Da hilft nur eines – stets einen großen Vorrat an Kassenrollen auf Lager zu haben.
Die kleinen, aber feinen Unterschiede Viele kleine Unterschiede gibt es, warum ein Kunde nach dem Kassenbon fragt. Der eine möchte seine privaten Finanzen unter Kontrolle behalten. Der nächste benötigt den Beleg für die Spesenabrechnung. Und wieder andere benötigen den Bon von der Kassenrolle als Bewirtungsnachweis. Tatsache ist, dass nicht nur der Einzelhändler oder Gastronom diese Belege für die Steuer benötigt. Auch private Kunden/Geschäftsleute können bzw. müssen sie für die Erstellung der Einkommenssteuer vorlegen können. Da stellt sich nur die Frage, warum dann oftmals der normale Kassenbon nicht ausreicht. Es wird deshalb oftmals eine Quittung oder ein Bewirtungsnachweis erstellt. Ein Dokument also, das vor dem Finanzamt bestand hat. Warum aber hat der Kassenbon diese Gültigkeit offenbar nicht? Sollte man nicht meinen, dass bereits auf diesem Papier bereits alle notwendigen Angaben vorhanden sind. Welche Angaben sollten also auf welchem Dokument vorhanden sein, damit das Finanzamt es als Nachweis akzeptieren kann?
Welcher Nachweis auch immer erbracht werden soll, der Kassenbon, der ja ohnehin auszudrucken ist, kann zumindest für den Wirt zusammen mit der Quittung oder einem adäquaten Beleg bei der Vorlage beim Finanzamt vollständig ausreichen, um die Korrektheit aller Buchungen zu belegen.
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